Betreuungsverfügung

Was ist eine Betreuungsverfügung?

  • Dies ist der Vorschlag an das Vormundschaftsgericht eine bestimmte, namentlich benannte Person für die rechtliche Betreuung einzusetzen, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage sind ihre Angelegenheiten zu regeln. Der Vorschlag ist für das Vormundschaftsgericht  bindend. Ein Betreuer wird dann, tritt dieser Fall ein, auf Antrag für die selben Bereiche eingesetzt, die auch in einer Vollmacht geregelt werden sollten. Sie können also vorab eine Person ihres Vertrauens für diese Bereiche vorschlagen. Das Betreuungsgericht ist verpflichtet ihrem Vorschlag zu folgen.
  • In einer Betreuungsverfügung können sie detaillierte Anweisungen an den Betreuer, auch in Form einer Patientenverfügung gegeben werden, die dieser zu berücksichtigen hat.
  • Sie können auch festlegen, wer auf keinen Fall ihr Betreuer werden soll (bei innerfamiliäre Streitigkeiten). Sie können auch zwei Betreuer für unterschiedliche Bereiche vorschlagen.Eine  Einverständniserklärung und Unterschrift des vorgeschlagenen Betreuers unter die Betreuungsverfügung wird empfohlen, ist aber nicht vorgeschrieben.
  • Ein Betreuer hat weniger Handlungsfreiheit als ein Bevollmächtigter, da er der Aufsicht und Kontrolle des Vormundschaftsgerichts unterliegt. Wenn dies ausdrücklich erwünscht ist, sollte nur eine Betreuungsverfügung erstellt werden.
  • Falls eine Vorsorgevollmacht erstellt wurde und diese aus formalen Gründen nicht gültig sein sollte, ist es sinnvoll immer eine Betreuungsverfügung  zusätzlich zu verfassen. Hier finden sie ein Musterformular einer Betreuungsverfügung des Bundesjustizministeriums.  Dies kann mit einem Satz in die Vorsorgevollmacht integriert werden. Eine Vollmacht in Verbindung mit einer  Betreuungsverfügung kann beim Amtsgericht hinterlegt werden. Neuerdings auch auf einer Internetseite der Bundesnotarkammer unter: www.vorsorgeregister.de

Weitere Formulare finden Sie im Internet unter den entsprechenden Links. Hier geht es zu Literaturtipps